Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG

Anspruchsgrundlage ist weder § 839 BGB allein für sich genommen noch Art. 34 GG. Es müssen beide Vorschriften zusammen geprüft werden.

 

Voraussetzungen

 

1. Handeln oder Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • es muss kein Beamter im statusrechtlichen Sinne sein
  • Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, bei privatrechtlichem Handeln scheidet ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG aus.
  • Öffentlich-rechtliches Handeln kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Beamter gehandelt hat. Diese können auch privatrechtlich handeln. Entscheidend ist die Rechtsnatur des Außenverhältnisses
  • In Ausübung bedeutet nicht nur bei Gelegenheit. Zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Es muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegen.
  • Auch ein Unterlassen kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, vergleiche nur § 839 II S. 2 BGB

2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

  • Amtspflichten sind Pflichten, dem Handelnden gegenüber seinem Dienstherrn obliegen (gemeint ist das Innenverhältnis Staat – Bediensteter). Darunter fallen alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten
  • Drittrichtung: Die Amtspflicht muss auch dem Geschädigten gegenüber bestehen und seinen Schutz vor dem erlittenen Schaden bezwecken
  • Subjektiv-öffentliche Rechte begründen drittgerichtete Amtspflichten
  • Problem: Fällt der Erlass rechtswidriger Rechtsnormen unter die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht? Der BGH verneint eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten. Teilweise wird jedoch vertreten, dass eine Verletzung vorliegt, wenn Grundrecht verletzt sind. Es ist dem BGH zu folgen – Gesetze dienen dem Allgemeininteresse. Merksatz: Keine Haftung für legislatives Unrecht.

3. Verschulden

  • schuldhafte Verletzung meint vorsätzlich oder fahrlässig. 
  • Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab: Es ist von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten auszugehen.
  • Ein Verschulden liegt nicht vor bei einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage, bei einer Bestätigung durch ein Kollegialgericht und bei behördeninternen Organisationsmängeln

4. Schaden

  • Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)

5. Kausalität

  • Die Kausalität liegt nicht vor, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre. 

6. Kein Haftungsausschluss

  • Spruchrichterprivileg § 839 II BGB 

7. Art und Umfang

  • Schadensersatz in Geld
  • § 253 II BGB und § 254 sind anwendbar

8. Verjährung

  • §§ 194 BGB sind unmittelbar anwendbar
Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (1)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen
Marketing (1)
Marketing Services werden von uns und Dritten genutzt, um das Verhalten einzelner Nutzer aufzuzeichnen, die gesammelten Daten zu analysieren und z.B. personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Services ermöglichen es uns, Nutzer über mehrere Websites hinweg zu verfolgen.
Cookies anzeigen