Ermessensreduzierung auf Null

  • In besonderen Fällen ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und eine bestimmte Maßnahme zu treffen, obwohl im Gesetz Ermessen eingeräumt ist.
  • Eine Ermessensreduzierung auf Null findet bei entsprechender Verdichtung der äußeren Ermessensgrenzen statt. 
  • Hauptanwendungsbereich ist das Gefahrenabwehrrecht in Fällen, in denen Grundrechte in besonders intensiver Weise tangiert sind: Schutz hochrangiger Rechtsgüter 
  • Beispiel: Das polizeiliche Ermessen kann etwa bei beim Einschreiten gegen Gegendemonstranten wegen Art. 8 GG zugunsten der bedrohten Versammlung derart reduziert sein, dass nur noch das Einschreiten rechtmäßig ist. 
  • Beispiel: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen verheirateten Ausländer wegen Art. 6 GG zwingend, obwohl das Gesetz grundsätzlich Ermessen einräumt.
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