Übersicht zur Fortfestsetzungsklage

  • Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtung erledigt hat. 
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung kommt keine unmittelbare Anwendung der FFK in Betracht. Da jedoch die gleiche Interessenlage und eine Regelungslücke besteht, ist § 113 I S. 4 VwGO analog anzuwenden.
  • Ein Verwaltungsakt hat sich dann erledigt, wenn die mit ihm verbundene Beschwer (Belastung für den Bürger) weggefallen ist und die gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos wäre. Dies kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Fall sein. 
  • Beispiele für die Erledigung: Behördliche Aufhebung, auflösende Bedingung, Fristabluaf, Wegfall des Regelungsobjektes, Zeitablauf). Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat große Bedeutung im Polizeirecht
  • Eine analoge Anwendung ist auch im Falle des Verpflichtungsbegehrens notwendig. Falls vor Klageerhebung ist die FFK doppelt analog anzuwenden.
  • Vorverfahren: Hat sich der Verwaltungsakt nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, muss bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren eingeleitet werden. Umstritten ist das Erfordernis eines Vorverfahrens, wenn sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat. Nach herrschender Meinung braucht und darf ein Vorverfahren dann nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt werden. Eine Mindermeinung hält auch in diesem Fall einen Widerspruch für nötig. 
  • Ergebnis: Hat sich ein Verwaltungsakt oder ein Verpflichtungsbegehren in offener Widerspruchsfrist erledigt (war also im Zeitpunkt der Erledigung ein Widerspruch zulässig) ist kein Vorverfahren mehr durchzuführen. Hat sich der Verwaltungsakt aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn vor Erledigung fristgemäß Widerspruch eingelegt wurde.
  • Frist: Für die FFK gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt gibt es keine Klagefrist. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt seiner Erledigung mit ordentlichen Rechtsbehelfen noch in zulässiger Weise hätte verfolgt werden können. 
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