- es wurde bereits in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtsklage gegen den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erhoben
- Die Ausgangsbehörde kann – falls sie von ihrer ursprünglichen Entscheidung abgekommen ist – der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Gericht zuvorkommen und den Verwaltungsakt selbst im Rahmen des § 50 VwVfG aufheben
- § 50 VwVfG erleichtert der Behörde die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG, wenn ein Dritter gegen diesen Verwaltungsakt in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat.
- Behörde ist dann nicht an Vertrauensschutzvorschriften gebunden, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage einschlägig wären.
Anwendungsvoraussetzungen
- Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt durch einen Dritten. Die alleinige Anfechtbarkeit ist nicht ausreichend
- Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs
- Anhängigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – es darf noch nicht abgeschlossen sein.
- Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahrens (str.)
- Die beabsichtigte Aufhebung des Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG hilft dem eingelegten Rechtsbehelf im Ergebnis ab.