Das Bestimmtheitsgebot

Insbesondere Polizeiverordnungen, aber auch kommunale Satzungen und allgemein Gesetze müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.

  • Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.
  • Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann.
  • Ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist dabei möglich. Es müssen sich aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen. Der Betroffene muss im Ergebnis die Rechtslage in zumutbarer Weise erkennen können. Eine exakte juristische Wertung ist hierbei aber nicht notwendig.
  • Je intensiver in die Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelfall.
  • Eine Bezugnahme auf eine Absicht ist möglich. Zwar handelt es sich dabei um eine innere Tatsache – allerdings beruht gerade das gesamte Strafrecht auf der inneren Tatbestandsseite. Ein Rückgriff auf Indizien ist hier möglich.
  • Zu beachten ist auch, dass eventuelle Mängel der Bestimmtheit durch eine gerichtliche Kontrolle der entsprechenden Verordnung oder darauf beruhender Verfügungen ausgeglichen werden können.

 

Darf ein befangener Gemeinderat während der Sitzung anwesend sein?

Nach § 18 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg dürfen befangene Gemeinderäte nicht an der Beschlussfassung des Gemeinderats mitwirken. Sie dürfen also weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung teilnehmen.

 

Dies umfasst aber nicht die Anwesenheit des befangenen Gemeinderats in einer öffentlichen Sitzung im Zuschauerbereich.

 

Grundsätzlich darf der befangene Gemeinderat nicht auf die anderen Gemeinderäte einwirken, beispielsweise durch seine physische Anwesenheit. Allerdings ist er im Zuschauerraum Bürger und kann daher nicht ausgeschlossen werden – es sei denn, er versucht auf diese Weise auf die anderen Räte einzuwirken.

 

Hierzu führt der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 23.2.2001 3 S 2574/99) aus:

 

Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre – solange er im Kollegium verbleibt – die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 – II 306/72 -, ESVGH 24, 125). Wegen des in § 35 Abs. 1 S. 1 GemO niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann es dem befangenen Gemeinderat jedoch nicht verwehrt werden, in einer  öffentlichen Sitzung bei den Verhandlungen des Gemeinderats zuzuhören. Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt.

Öffentliche Einrichtungen nach § 10 GemO BW

Definition: Öffentliche Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen, die von der Gemeinde geschaffen wird und dem vom Widmungszweck umfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offensteht.

 

Widmung

  • Die Schaffung einer öffentlichen Einrichtung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde
  • Der Bürger hat keinen Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung
  • Die Widmung legt die Zweckbestimmung fest und regelt die Benutzung durch die Allgemeinheit
  • Erst die Widmung macht die Einrichtung zu einer öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu privaten Einrichtungen der Gemeinde)
  • Durch die Widmung erhält ein bestimmter Personenkreis Zugang zu der öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen und Wege)
  • Die Widmung ist ausdrücklich oder konkludent möglich

 

Nutzer einer öffentlichen Einrichtung

Die Nutzungsberechtigten sind nach § 10 GemO Einwohner der Gemeinde, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer, juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde. Der Antragssteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur öffentlichen Einrichtung, soweit er keinen Zulassungsanspruch im Sinne von § 10 GemO hat. Im Hinblick auf Parteien gewährt § 5 PartG nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

 

Nutzung der öffentlichen Einrichtung innerhalb des geltenden Rechts

Die Nutzung muss nach § 10 GemO im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen. Das meint die Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (hinsichtlich der Kapazitäten sind Differenzierungen über das Prioritätsprinzip möglich. Die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei ist kein Versagungsgrund, wenn die Verfassungsfeindlichkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (NPD-Stadthalle).

Die Gemeindehoheiten nach Art. 28 II GG

  1. Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
  2. Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
  3. Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
  4. Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
  5. Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
  6. Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
  7. Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)

Entscheidend sind spezifische Eigenart und Qualität der jeweiligen Aufgabe. 

 

Einschränkungen der Gemeindehoheiten bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Die Einschränkung darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Hoheiten nur noch ein Schattendasein fristen.

 

In den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ist ein Eingriff unzulässig.

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