Die Gemeindehoheiten nach Art. 28 II GG

  1. Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
  2. Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
  3. Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
  4. Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
  5. Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
  6. Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
  7. Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)

Entscheidend sind spezifische Eigenart und Qualität der jeweiligen Aufgabe. 

 

Einschränkungen der Gemeindehoheiten bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Die Einschränkung darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Hoheiten nur noch ein Schattendasein fristen.

 

In den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ist ein Eingriff unzulässig.

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