In besonderen Fällen ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und eine bestimmte Maßnahme zu treffen, obwohl im Gesetz Ermessen eingeräumt ist.
Eine Ermessensreduzierung auf Null findet bei entsprechender Verdichtung der äußeren Ermessensgrenzen statt.
Hauptanwendungsbereich ist das Gefahrenabwehrrecht in Fällen, in denen Grundrechte in besonders intensiver Weise tangiert sind: Schutz hochrangiger Rechtsgüter
Beispiel: Das polizeiliche Ermessen kann etwa bei beim Einschreiten gegen Gegendemonstranten wegen Art. 8 GG zugunsten der bedrohten Versammlung derart reduziert sein, dass nur noch das Einschreiten rechtmäßig ist.
Beispiel: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen verheirateten Ausländer wegen Art. 6 GG zwingend, obwohl das Gesetz grundsätzlich Ermessen einräumt.