Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren – Voraussetzungen und Informationen zu § 50 VwVfG

  • es wurde bereits in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtsklage gegen den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erhoben
  • Die Ausgangsbehörde kann – falls sie von ihrer ursprünglichen Entscheidung abgekommen ist – der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Gericht zuvorkommen und den Verwaltungsakt selbst im Rahmen des § 50 VwVfG aufheben
  • § 50 VwVfG erleichtert der Behörde die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG, wenn ein Dritter gegen diesen Verwaltungsakt in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat. 
  • Behörde ist dann nicht an Vertrauensschutzvorschriften gebunden, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage einschlägig wären.

 

Anwendungsvoraussetzungen

  1. Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt durch einen Dritten. Die alleinige Anfechtbarkeit ist nicht ausreichend
  2. Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs 
  3. Anhängigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – es darf noch nicht abgeschlossen sein. 
  4. Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahrens (str.)
  5. Die beabsichtigte Aufhebung des Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG hilft dem eingelegten Rechtsbehelf im Ergebnis ab.
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