- Nach § 81 I VwGO ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben
- Ist auch eine Klageerhebung per E-Mail möglich?
- Schriftlichkeit im Sinne des § 81 I VwGO setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift voraus, um sicherzustellen, dass die Klageschrift auch tatsächlich von der als Urheber genannten Person stammt.
- Es gibt jedoch durch die Rechtsprechung Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift
- Das Telegramm ist anerkannt
- Ebenso der Fernschreiber: Der Urheber geht zweifelsfrei aus dem Dokument hervor, wodurch dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses (klare Zuordnung von Verfasser und Inhalt) genügt wird.
- Telefax, wobei das Original eigenhändig unterschrieben sein muss
- Computerfax: Aus den Umständen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass das Telefax mit Wissen und Wollen des erkennbaren Absenders gezielt in den Verkehr gebracht wurde – deshalb ist eine eingescannte Unterschrift erforderlich.
- Funkfax
- Bei der Klageerhebung per E-Mail gibt es eine Manipulationsgefahr.
- Nach § 55 a VwGo ist eine Klageeinreichung per E-Mail möglich, wenn eine digitale Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet wird. Zudem ist eine Rechtsverordnung nötig, ab wann und wie elektronische Daten bei dem jeweiligen Gericht eingereicht werden können.