- Realakte sind solche Handlungen von Hoheitsträgern, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind
- Schlichtes Verwaltungshandeln beziehungsweise schlicht-hoheitliches Handeln
- Vornahme von Handlungen = einschlägige Klageart ist die Leistungsklage.
- Die Unterlassungsklage ist einschlägig bei drohenden Realakten.