- Ein Bescheidungsurteil entsteht bei Ermessensentscheidungen
- Aus dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung heraus, darf sich das Verwaltungsgericht nicht an die Stelle der entscheidenden Behörde setzen. Das Gericht muss der Behörde die Ermessungsentscheidung (außer bei der Ermessungsreduzierung auf Null, bei der sich die Ermessensentscheidung ausnahmsweise im Einzelfall zu einem Anspruch verdichtet) selbst überlassen.
- Entdeckt das Verwaltungsgericht in einer Ermessensentscheidung Fehler der Behörde, muss es die Fehler benennen und den Sachverhalt an die Behörde zurückverweisen. Diese muss eine neue Entscheidung treffen.
- Soweit der Kläger ein Bescheidungsurteil erhält, muss er die Kosten nicht selbst tragen.