Im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung gibt der Kläger zu erkennen, dass er den Rechtsstreit nicht fortführen möchte und damit auf die Möglichkeit der Fortsetzungsfestellungsklage verzichtet. Allerdings lehnt der Beklagte die Erledigungserklärung des Klägers ab.
- Zulässigkeit der Klageänderung:
- Anfangs war ein anderes Klagebegehren nach §§ 81, 82, 90 VwGO anhängig. Dieses wird vom Kläger aber nicht mehr verfolgt. Er möchte nun die Feststellung seiner Erledigung.
- Ob eine Erledigung tatsächlich vorliegt, ist aber zwischen den Parteien streitig (Erledigungsfeststellungsstreit). Deshalb wird die ursprüngliche Klage fallen gelassen und eine Feststellungsklage geführt nach § 43 VwGO.
- Allerdings liegt eine zustimmungspflichtige (oder von der Sachdienlichkeit abhängige) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Vielmehr liegt eine stets zulässige Beschränkung des Klageantrags vor, §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2, 3 ZPO.
- Voraussetzungen der „neuen“ Feststellungsklage
- Das Rechtsverhältnis besteht insofern, ob zwischen den Parteien noch ein durch die Hauptsache vermitteltes Verhältnis vorliegt.
- Da auch keine andere vorrangige Klageart einschlägig ist, ist auch die Subsidiaritätsregelung des § 43 II VwGO gewahrt.
- Auch das Feststellungsinteresse ist zu bejahen: Der Kläger hat ohne die Erledigung keine anderweitige Möglichkeit, den Prozess zu beenden, ohne die Kosten des Verfahren tragen zu müssen. Gemäß § 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten bei einer Klagerücknahme zu tragen. Auch kann der Kläger nicht einfach seinen ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten: Im Falle der Erledigung, würde er mit seiner Klage unterliegen und hätte auch in diesem Fall die Kosten zu tragen.
- Begründetheit der Feststellungsklage
- Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet, wenn zwischen den Parteien kein durch die Hauptsache vermitteltes Rechtsverhältnis besteht.
- Dabei ist aber zu beachten, dass § 78 VwGO bei der Feststellungsklage keine Anwendung findet. Allerdings ist nichtsdestotrotz auf den Rechtsträger abzustellen.
- Entscheidend ist, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit vorliegt. Das erledigende Ereignis liegt im Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer. Auf keinen Fall ist auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage wie im Zivilprozess abzustellen, denn ansonsten nimmt man die erhebliche Streitfrage hinsichtlich des Prüfungsumfangs bei der einseitigen Erledigung voraus (dieser ist gerade anders als im Zivilprozess). Erledigung kann eintreten bei: Vollzug, freiwilliger Befolgung, Rücknahme, Aufhebung oder Zeitablauf.
- Der Kläger darf auch bewusst und gewollt das erledigende Ereignis selbst herbeiführen und ist dabei nicht zur Klagerücknahme gezwungen. Es gibt zwischen Klagerücknahme, Klageverzicht und Erledigung keine Rangfolge. Der Kläger hat somit ein Wahlrecht.
- Im Anschluss ist der Prüfungsumfang zu prüfen.