Der hinkende Austauschvertrag ist ein Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 54 ff. VwVfG. Hierbei wird die Verpflichtung der Gemeinde Geschäftsgrundlage des Vertrages. Es verpflichtet sich ausdrücklich also nur der Bürger.
Der Grund für den hinkenden Austauschvertrag
Nach § 1 III S. 2 BauGB darf ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder einer städtebaulichen Satzung nicht durch Vertrag begründet werden. § 1 III S. 2 stellt somit ein Handlungsformverbot dar.
Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die Gemeinde frei und unabhängig ihre Abwägungsentscheidung treffen kann. In der Realität muss die Gemeinde jedoch auf Private zukommen, insbesondere bei großen Industrieparks, deren Investitionen in die Millionenhöhe gehen. Vertragliche Absprachen sind hier die Regel.
Durch das Handlungsformverbot wäre jedoch jeder Vertrag nichtig – das ist nicht interessengerecht. Deshalb nimmt man die Verpflichtung der Gemeinde als Geschäftsgrundlage wahr. Es ist dann § 60 VwVfG anzuwenden
Hinweise im Vertrag
Ob ein solcher hinkender Austauschvertrag vorliegt, muss dem Sachverhalt entnommen werden. Hinweise darauf ist der Wortlaut: „im Rahmen des geltenden Rechts“. Auch wenn der Vertrag erst nach Erlass der Satzung, des Bebauungsplanes geschlossen wird und damit die Abwägungsentscheidung der Gemeinde in keinster Weise berührt wird, ist ein hinkender Austauschvertrag anzuwenden.
Auswirkungen auf § 56 VwVfG
§ 56 VwVfG regelt den Austauschvertrag. Die Vorschrift muss auch beim hinkenden Austauschvertrag Anwendung finden – da jedoch gerade kein Austauschvertrag vorliegt, bleibt nur eine analoge Anwendung übrig.