Ordnungsgemäße Klageerhebung – Klageeinreichung per E-Mail?

  • Nach § 81 I VwGO ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben
  • Ist auch eine Klageerhebung per E-Mail möglich?
    • Schriftlichkeit im Sinne des § 81 I VwGO setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift voraus, um sicherzustellen, dass die Klageschrift auch tatsächlich von der als Urheber genannten Person stammt.
    • Es gibt jedoch durch die Rechtsprechung Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift
      • Das Telegramm ist anerkannt
      • Ebenso der Fernschreiber: Der Urheber geht zweifelsfrei aus dem Dokument hervor, wodurch dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses (klare Zuordnung von Verfasser und Inhalt) genügt wird.
      • Telefax, wobei das Original eigenhändig unterschrieben sein muss
      • Computerfax: Aus den Umständen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass das Telefax mit Wissen und Wollen des erkennbaren Absenders gezielt in den Verkehr gebracht wurde – deshalb ist eine eingescannte Unterschrift erforderlich.
      • Funkfax
    • Bei der Klageerhebung per E-Mail gibt es eine Manipulationsgefahr. 
    • Nach § 55 a VwGo ist eine Klageeinreichung per E-Mail möglich, wenn eine digitale Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet wird. Zudem ist eine Rechtsverordnung nötig, ab wann und wie elektronische Daten bei dem jeweiligen Gericht eingereicht werden können. 
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