Es ist eine grundlegende Unterscheidung vorzunehmen: Es ist Rechtsschutz gegen die Grundverfügung und Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahme (wobei auch die tatsächliche Anwendung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist) möglich.
Rechtsschutz gegen Grundverfügung
Soweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist, ist die Grundverfügung angreifbar. Wird diese aufgehoben, entfällt die Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung. Wenn in diesem Fall die Androhung mit dem aufgehobenen Grundverwaltungsakt verbunden ist, ist auch die Androhung aufzuheben.
Anwaltstaktisch ist zudem an Eilrechtsschutz zu denken, um die sofortige Vollziehbarkeit zu beseitigen und damit die Vollstreckbarkeit zu verhindern. Denn allein eine Rechtswidrigkeit einer Grundverfügung hindert noch nicht deren Vollstreckbarkeit.
Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahme
Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme können keine Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten (Präklusion). Es ist nur maßgeblich, ob der Grundverwaltungsakt wirksam, nicht nichtig und bestandskräftig beziehungsweise sofort vollziehbar ist.
Eine Ausnahme besteht, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geradezu aufdrängen muss – in diesem Fall wäre Verwaltungszwang unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
Eine Präklusion ist bei der Anwendung mehrerer Zwangsmittel hintereinander dann anzunehmen, wenn die Einwendungen bereits bei der Anwendung des ersten Zwangsmittels hätten vorgebracht werden können.
Klagebefugt ist auch ein Dritter, wenn er ein Recht hat, in das durch die Verwaltungsvollstreckung eingegriffen wird oder wenn gegenüber ihm eine Duldungsverfügung ergangen ist.
Da Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gem. § 12 LVwVG (Ausnahme: Anforderung Kosten für Ersatzvornahme) sofort vollziehbar sind, ist an die Erhebung vorläufigen Rechtsschutzes zu denken.