- Der Beklagte muss der Erledigung zustimmen – dies ist nach der Rechtsprechung als vorweggenommene Zustimmung möglich, wenn der Kläger daraufhin die Erledigung erklärt und der Beklagte sodann schweigt. Völlig unerheblich sind Erklärungen von Beteiligten, die nicht Partei sind (wie Beigeladene)
- Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat die Wirkung, dass die Rechtshängigkeit entfällt. Nach § 92 III VwGO analog ist das Verfahren beendet. Eine Entscheidung in der Sache ist deshalb in diesem Prozess nicht mehr möglich.
- Unerheblich ist, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt: Das Gericht prüft dies – anders als bei der einseitigen Erledigungserklärung – nicht.
- Das Gericht tenoriert in einem Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 161 II VwGO ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Beweisaufnahme – in der Klausur ist hier eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit vorzunehmen.