Übersicht, Zweck und Vorteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Dieser Beitrag stellt Sinn und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dar. Dieser ist ein besonderer Bebauungsplan, der sich für projektbezogene Vorhaben eignet. Über die wichtigsten Punkte im Rahmen des § 12 BauGB wird zudem eine Übersicht gegeben.

 

Sinn und Zweck

  • Die Vorstellungen und Bedürfnisse des Vorhabenträgers können eingehender berücksichtigt werden als beim normalen Bebauungsplan.
  • Es liegt bereits ein konkretes, angestrebtes Projekt dar, für das die planungsrechtlichen Weichen gestellt werden.

 

Vorteile

  • Durch die ganze oder teilweise Übernahme von Erschließungskosten durch den Projektträger ist das Verfahren zügiger umsetzbar.
  • Es besteht keine Bindung an die Festsetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Übersicht

  • Bei diesem handelt es sich um einen Unterfall eines Bebauungsplans, für den die Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff BauGB Anwendung finden, soweit nicht § 12 BauGB speziellere Regelungen enthält.
  • Zwischen den Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes und denjenigen des Bebauungsplanes besteht formelle und materielle Konkordanz.
  • Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind grundsätzlich 2 Pläne: Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan.
  • Die Ausfertigung der als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planurkunde schließt daher auch den Regelungsinhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans mit ein. Das heißt, dass nicht zwingend zwei gesonderte Planurkunden vorliegen müssen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann beschlossen werden, ohne dass ein selbstständiges Dokument vorliegt – es reicht aus, wenn dieser identifizierbar in den Planunterlagen vorhanden ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans deckt.
  • Zu beachten ist, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag aufeinander abgestimmt sein müssen und sich nicht widersprechen dürfen.
  • Nach § 12 I 1 BauGB muss spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen. Dieser ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. In diesem Durchführungsvertrag müssen alle Einzelheiten des geplanten Vorhaben, der Erschließung und der Kostentragung zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger verbindlich geregelt sein. Dadurch ist sichergestellt, dass die Gemeinde Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat.
  • Zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vorhabenträger noch nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein muss – ausreichend ist hierbei eine qualifizierte Anwartschaftsposition. Dabei muss aber der Vorhabenträger die Finanzierbarkeit des Projektes nachweisen – hier sind aber die Voraussetzungen an die Bonität nicht zu überspannen. In Aussicht gestellte Finanzierungszusagen von Banken reichen in der Regel aus.
  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn das Vorhaben nicht innerhalb einer vereinbarten Frist umgesetzt wird.

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