Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG

  • ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt 
  • auf Antrag erhält man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden 
  • Das Verschulden eines Vertreters muss man sich nicht zurechnen lassen
  • § 32 VwVfG gilt für alle Fristen innerhalb und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens
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