- ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt
- auf Antrag erhält man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden
- Das Verschulden eines Vertreters muss man sich nicht zurechnen lassen
- § 32 VwVfG gilt für alle Fristen innerhalb und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens