Darf ein befangener Gemeinderat während der Sitzung anwesend sein?

Nach § 18 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg dürfen befangene Gemeinderäte nicht an der Beschlussfassung des Gemeinderats mitwirken. Sie dürfen also weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung teilnehmen.

 

Dies umfasst aber nicht die Anwesenheit des befangenen Gemeinderats in einer öffentlichen Sitzung im Zuschauerbereich.

 

Grundsätzlich darf der befangene Gemeinderat nicht auf die anderen Gemeinderäte einwirken, beispielsweise durch seine physische Anwesenheit. Allerdings ist er im Zuschauerraum Bürger und kann daher nicht ausgeschlossen werden – es sei denn, er versucht auf diese Weise auf die anderen Räte einzuwirken.

 

Hierzu führt der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 23.2.2001 3 S 2574/99) aus:

 

Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre – solange er im Kollegium verbleibt – die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 – II 306/72 -, ESVGH 24, 125). Wegen des in § 35 Abs. 1 S. 1 GemO niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann es dem befangenen Gemeinderat jedoch nicht verwehrt werden, in einer  öffentlichen Sitzung bei den Verhandlungen des Gemeinderats zuzuhören. Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt.

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