Tenorierungen im Verwaltungsprozess

Erfolgreiche Anfechtungsklage

Der Bescheid der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom … werden aufgehoben

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, es besteht kein Ermessen der Verwaltung

Der Bescheid der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom … werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verpflichtungsklage führt zu einem Bescheidungsurteil (d.h. Ermessen der Behörde)

Der Bescheid der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom … werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3

Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage

Es wird festgestellt, dass der Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war.

Ein Ermessens-Verwaltungsakt wird durch das Gericht aufgehoben, das Gericht hält nur einen Teil des Verwaltungsakts für rechtmäßig – keine Aufspaltung! Gericht darf nicht eigenes Ermessen an Stelle der Behörde setzen.

Der Bescheid der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom … werden aufgehoben.

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