- Dreistufig (Androhung, Festsetzung, eigentliche Anwendung), Verkürzung bei Gefahr in Verzug § 21 LVwVG
- Soweit einzelne Stufen Verwaltungsakte (Androhung, Festsetzung), sind diese sofort vollziehbar (§ 12 LVwVG, 80 II Nr. 3 VwGO).
Die Androhung ist ein Verwaltungsakt und legt fest, wie die Behörde den Grundverwaltungsakt vollstrecken möchte. Dadurch entsteht eine Bindung, d.h. die Behörde darf kein anderes Zwangsmittel festsetzen oder anwenden, das nicht vorher angedroht wurde. Bei Androhung mehrerer Zwangsmittel ist die Angabe der Reihenfolge zwingend. Dabei dient die Androhung dazu, den Pflichtigen zu warnen und Gelegenheit zu geben, die Verpflichtung freiwillig zu erfüllen. Der Pflichtige kann dadurch abschätzen, welche Maßnahmen und welche Kosten auf ihn zukommen werden.
Bei aktiven Handlungspflichten ist eine angemessene Abwendungsfrist zu setzen (genaue Bestimmung der Frist, nicht nur „unverzüglich“; in der Grundverfügung selbst muss noch keine Abwendungsfrist enthalten sein, aber Frist in der Grundverfügung kann als Abwendungsfrist im Rahmen der Androhung gelten). Die Zwangsmittelandrohung ohne Fristsetzung ist gem. § 44 I LVwVfG nichtig. Die Androhung muss bekannt gegeben werden (§§ 41, 43 LVwVfG) und kann bereits mit der Grundverfügung verbunden werden – dann muss aber die Grundverfügung sofort vollziehbar sein (ständige Rechtsprechung).
Die Bestimmtheit der Androhung kann problematisch werden, wenn mehrere Ge- oder Verbote einer Grundverfügung durchgesetzt werden sollen. Die Androhung muss dann angeben, in Bezug auf welches Ge- oder Verbot sie zur Anwendung kommen soll. Nach der Rechtsprechung des VGH ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgelds für eine Vielzahl von unterschiedlichen Auflagen keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht wird.
Eine ausdrückliche Festsetzung ist nur für das Zwangsgeld gem. § 23 LVwVG vorgesehen. Sie ist aber auch bei anderen Zwangsmitteln tunlich und sollte schriftlich erfolgen. Beim Zwangsgeld beinhaltet die Festsetzung den Erlass eines Leistungsbescheids. Die Festsetzung einer Ersatzvornahme (die nicht vorgeschrieben ist) ist ein Verwaltungsakt. Nach VGH hindert eine fehlende Festsetzung der Ersatzvornahme aber nicht die Inanspruchnahme des Pflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme.
Die Anwendung ist nach herrschender Meinung auch ein Verwaltungsakt (aus Gründen des Rechtsschutzes), selbst wenn sie sich nach außen eher als Realakt darstellt.
Verkürztes Vollstreckungsverfahren bei Gefahr in Verzug
Nach § 21 LVwVG kann bei Gefahr in Verzug von einzelnen Verfahrensanforderungen abgesehen werden. Der Grundverwaltungsakt muss dabei nicht unanfechtbar sein (also auch nicht sofort vollziehbar) und es kann auf die Androhung des Zwangsmittels verzichtet werden. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Einschreiten beeinträchtigt oder vereitelt würde – die Maßnahme muss also unaufschiebbar sein.