- Das Ermessen betrifft die Rechtsfolgenseite einer gesetzlichen Regelung. Es ist gegeben, wenn die Verwaltung bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwischen Verhaltensweisen wählen kann.
- Das Ermessen muss durch Gesetz eingeräumt werden (Schlüsselworte: Kann, darf, ist befugt)
- Es ist zwischen dem Entschließungsermessen (Ob) und dem Auswahlermessen (Wie) des Tätigwerdens zu unterscheiden.
- Sonderfall Soll-Vorschriften: Von der gesetzlichen Regelung darf nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Gründung abgewichen werden.
- Intendiertes Ermessen: Eine Ermessensbetätigung, deren Richtung vom Gesetz vorgegeben ist, bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz näher steht, also im Grundsatz gewollt ist. Von diesem Ergebnis darf nur ausnahmsweise ausgewichen werden. Folgt eine Behörde der gesetzlichen Intention und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine andere Entscheidung sprechen, braucht die Behörde keine Ermessensbetätigungen anzustellen und Ermessenserwägungen auch nicht mitzuteilen.