- Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO: Eröffnung zu den Verwaltunsgerichten
- keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisungen
- Generalklausel § 40 I S. 1 VwGO: öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
- Statthafte Klageart
- Sofern ein Verwaltungsakt oder eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt, ist die Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einschlägig
- Realakte sind nicht unter die Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zu fassen: Es fehlt an einer Regelung (durch Maßnahme wird keine Rechtsfolge gesetzt). Zielt eine hoheitliche Maßnahme nicht auf den Eintritt einer Rechtsfolge ab, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg, liegt eine schlicht-hoheitliche Maßnahme und damit ein Realakt vor. Damit ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig
- Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, wird jedoch in verschiedenen Normen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 43 II, 111, 113 IV VwGO) als existent vorausgesetzt. Zudem ergibt sich das Bedürfnis für eine Leistungsklage aus dem Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 19 IV GG.
- Die Leistungsklage ist eine Auffangklage für alle Leistungsbegehren, die nicht einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben
- Sie ist subsidiär zur Anfechtungsklage und zur Verpflichtungsklage
- Die allgemeine Leistungsklage kommt in Betracht, wenn die Vornahme (Vornahmeklage) oder die Abwehr (Unterlassungsklage) schlichten hoheitlichen Handelns begehrt wird.
- Klagebefugnis
- Standardstreit im Rahmen der Klagebefugnis: Muss der Kläger für die allgemeine Leistungsklage analog § 42 II VwGO klagebefugt sein?
- teilweise vertretene Ansicht: Nein, es besteht keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Der mit der Klagebefugnis bezweckte Ausschluss von Popularklagen wird schon über die Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis erfüllt (Prozessführungsbefugnis = im eigenen Namen einen Prozess über ein streitiges Recht führen)
- herrschende Meinung: Dagegen nimmt die herrschende Meinung eine analoge Anwendung des § 42 II VwGO an. Das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Zudem wird angeführt, dass wer sich auf ein nur vermeintlich bestehendes subjektives Recht beruft, zwar prozessführungsbefugt, aber nicht klagebefugt sein kann. Damit wird die Abwehr von Popularklagen unterlaufen.
- Eine Streitentscheidung kann jedoch in den allermeisten Fällen dahinstehen, wenn jedenfalls die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog gegeben wäre.
- Klagegegner: Nach § 78 VwGO gilt das Rechtsträgerprinzip. Der Klagegegner ist somit der sachliche Streitgegner, also derjenige Verwaltungsträger, gegen den sich der geltend gemachte Anspruch richtet (Bund, Land, Kommune)
- Ein Vorverfahren oder eine Klagefrist sind nicht erforderlich.