Insbesondere Polizeiverordnungen, aber auch kommunale Satzungen und allgemein Gesetze müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.
- Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.
- Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann.
- Ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist dabei möglich. Es müssen sich aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen. Der Betroffene muss im Ergebnis die Rechtslage in zumutbarer Weise erkennen können. Eine exakte juristische Wertung ist hierbei aber nicht notwendig.
- Je intensiver in die Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelfall.
- Eine Bezugnahme auf eine Absicht ist möglich. Zwar handelt es sich dabei um eine innere Tatsache – allerdings beruht gerade das gesamte Strafrecht auf der inneren Tatbestandsseite. Ein Rückgriff auf Indizien ist hier möglich.
- Zu beachten ist auch, dass eventuelle Mängel der Bestimmtheit durch eine gerichtliche Kontrolle der entsprechenden Verordnung oder darauf beruhender Verfügungen ausgeglichen werden können.