Einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO

80 VwGO

Zulässigkeit:

Verwaltungsrechtsweg und allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen analog (Vorläufiger Rechtsschutz dient Sicherung der Rechte im Hauptverfahren, geht also nur in Fällen, in denen Hauptverfahren eröffnet wäre)

In der Statthaftigkeit Abgrenzung 123 VwGO von 80 VwGO, nach 123 V VwGO grundsätzlich einstweilige Anordnung, wenn nicht 80, 80 a VwGO  vorrangig – Abgrenzung, ob in der Hauptsache Anfechtungsklage, entscheidend daher das Mandantenbegehren.

Antrag nach 80 V VwGO geht auf Suspendierung eines VA, d. h. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gem. 80 V 3 VwGO kann Gericht Vollzug rückgängig machen, falls bereits vollzogener VA (in Hauptsache 113 I 2 VwGO, Folgenbeseitigungsanspruch).

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) bei:

  • Anforderung öffentlicher Abgaben / Kosten 80 II 1 Nr. 1 VwGO – Achtung: Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahmekosten) fallen nicht darunter (Anordnung)
  • 80 II 1 Nr. 2 VwGO: Unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Klausurrelevant: Analoge Anwendung auf Verkehrszeichen mit Ge- und Verboten (bspw. Halteverbot) (Anordnung)
  • 80 II 1 Nr. 3 VwGO: gesetzliche Ausnahmen – Klausurrelevant 212 a BauGB (bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens, 12 LVwVG (Verwaltungsvollstreckung) (Anordnung)
  • 80 II 1 Nr. 4 VwGO: Anordnung sofortige Vollziehung, wenn besonderes Interesse (dieses ist zu begründen, hohe Anforderungen weil Ausnahme von Regel 80 I VwGO) (Wiederherstellung)

RSB: Antrag regelmäßig nur zulässig, wenn WS eingelegt oder AK erhoben und diese nicht offensichtlich unzulässig (Klausur: WS-Frist und WS-Befugnis prüfen)

 

Begründetheit

Obersatz: Der Antrag auf Anordnung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn bei Abwägung der beteiligten Interessen das Interesse des AS an der Anordnung (Wiederherstellung) (Suspensivinteresse) das öffentliche Interesse am Vollzug (Vollzugsinteresse) überwiegt.

(P): 80 II 1 Nr. 4 VwGO Im Rahmen der Begründetheit ist, wenn sofortige Vollziehbarkeit besonders angeordnet wurde, dabei als erstes die formelle Rechtmäßigkeit dieser Anordnung zu prüfen (80 III VwGO). Also ob besonderes Interesse (enge Auslegung) vorlag und dieses ausführlich begründet wurde (Hinweis auf Rechtmäßigkeit des VA, Wiederholung Gesetz, Formelartige Ausführungen, Gründe, die schon Erlass VA selbst betrafen, reichen hierbei nicht). Es ist aber nur formelle und nicht inhaltliche Korrektheit zu prüfen – letzteres ist Gegenstand der materiellen Rechtmäßigkeit.

Vollziehungsanordnung ist Nebenentscheidung des VA, kein eigenständiger VA (Annex). Anordnung auch später möglich.

(P) Eigene Anhörung notwendig? hM (-) Anhörung nur vor Erlass VA, Anordnung kein VA, besondere Eilbedürftigkeit, 80, 80 a VwGO Regelungen sind abschließend. aA (+) wenn neue Tatsachen, die nicht von VA umfasst.

Wenn Verstoß gegen 80 III VwGO, dann Antrag bereits deshalb begründet. Übrige Prüfung hilfsweise

Interessenabwägung

Eilverfahren, daher nur summarische Prüfung (Schlagwort muss kommen). Kein öffentliches Interesse an Vollziehung rechtswidriger VA, daher Rechtmäßigkeit summarisch (Fakten nach Lage, Recht vollständig).

 

80 a

Drittbeteiligungsfälle = VA mit Doppelwirkung. Relevant im Baurecht (212 a BauGB)

80 a I Nr. 1 VwGO: Antrag bei Behörde auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80 II 1 Nr. 4 VwGO, falls Behörde nicht nachkommt: 80 a III VwGO Antrag bei Gericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung

Behörde kann auch zugunsten des Nachbarn Vollziehung aussetzen, 80 a I Nr. 2, 80 IV VwGO. Falls Behörde dies nicht tut 80 a III i.V.m. 80 V VwGO

80 a II VwGO: Bspw Widerspruch gegen Abrissverfügung (aufsch. Wirkung), Nachbar (= Begünstigter) will sofortige Vollziehung daher Antrag – möchte Eigentümer nunmehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichen, muss er nach 80 a III 2, 80 V VwGO vorgehen.

(Unterschied 80 a I VwGO begünstigender VA, Antrag bei Behörde, 80 a II VwGO belastender VA, Antrag Behörde, 80 a III VwGO Antrag bei Gericht)

(P) Vorheriger Antrag nach § 80 VI VwGO? 80 a III 2 VwGO verweist auf 80 V – VIII VwGO – also auch auf das vorherige Antragserfordernis (im Falle des 80 VwGO nur bei Anforderung von Kosten und Abgaben). OVG Niedersachsen hat entschieden, dass in Drittbeteiligungsfällen der Bürger sich deshalb zuvor an die Behörde wenden muss. Herrschende Meinung aber, dass Antrag nur im Fall des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO.

 

Faktischer Vollzug

(P) Faktischer Vollzug durch Verwaltung

Sachverhalte, in denen sich Behörde über aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hinweg setzt, sind faktischer Vollzug. Für diese Konstellationen gilt 80 V VwGO analog mit Feststellung, dass Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Dabei kommt es auf Rechtmäßigkeit des VA oder eine Interessenabwägung nicht an, weil sich Behörde über aufschiebende Wirkung hinwegsetzt.

 

(P) Faktischer Vollzug durch Bürger

Relevant für Drittbeteiligung. Wenn also ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, der Begünstigte trotz aufschiebender Wirkung mit Vollzug beginnt.

Streitig auf welche Rechtsgrundlage Antrag zu stellen ist.

tvA: Antrag gem. 123 VwGO, es wird ein begünstigender Verwaltungsakt auf Einschreiten der Behörde gegen den Vollzug begehrt. In der Hauptsache möchte Dritter als Verpflichtungsklage, mithin ist 80 nicht eröffnet

hM: Antrag 80 a III, 80 V analog VwGO mit der Verpflichtung, dass Behörde durch vorläufige Maßnahmen die Rechte des Dritten schützt. Verwaltungsmaßnahme eigener Art.

 

Anwaltstaktik bei 80 V VwGO Beschluss

Entscheidung nach 80 V VwGO durch Beschluss, 80 VII VwGO. Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag seinen Beschluss auch ändern (hierauf hat Anwalt hinzuwirken).

Rechtsmittel ist Beschwerde, 146 VwGO (Frist 1 Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung)

 

Die aufschiebende Wirkung ist nach 80 b VwGO zeitlich beschränkt – endet mit Unanfechtbarkeit oder 3 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels.

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