Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO

In der Hauptsache alle Klagen (also Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Unterlassungsklage, Feststellungsklage) außer Anfechtungsklage, 123 VwGO ist damit umfassend subsidiär

Einstweilige Anordnung als Sicherungsanordnung (123 I 1 VwGO, wenn Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt zu werden droht – Sicherung des bestehenden Zustandes) oder Regelungsanordnung (123 I 2 VwGO, wenn Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern – Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition, in der Hauptsache Verpflichtungs- oder Leistungsklage). Sicherungsanordnung kann insofern auch als Regelungsanordnung verstanden werden, man kann auf die Unterscheidung auch verzichten.

In der Begründetheit müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen (so wie im einstweiligen Rechtsschutz der ZPO auch).

Der Anordnungsanspruch ist dabei mit dem materiellen Anspruch in der Hauptsache identisch – in der Klausur hier umfassende Prüfung.

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist eine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung muss unzumutbar sein – es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und dort sind die Vor- und Nachteile herauszuarbeiten. Entscheidend sind Erfolgsaussichten in der Hauptsache – es muss die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Anspruchs drohen.

(P) Ermessen: Zwar steht nach dem Wortlaut von 123 VwGO der Erlass der einstweiligen Anordnung im Ermessen der Behörde. Wenn aber Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen, muss die Behörde die Anordnung erlassen und hat nur noch Ermessen in der konkreten Ausgestaltung.

Es darf nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen. Es darf sich nur um eine vorläufige Regelung handeln. (P) Vorwegnahme gem. Art 19 IV GG dann möglich, wenn irreparable Schäden drohen.

In der einstweiligen Anordnung darf nicht mehr zugesprochen werden als in der Hauptsache. Wenn in der Hauptsache nur Anspruch auf Ermessensentscheidung, dann kann bei 123 VwGO keine gebundene Entscheidung gewährt werden.

Anordnung ergeht durch Beschluss. Rechtsmittel daher Beschwerde, 146 VwGO. Jederzeitige Abänderungsbefugnis des Gerichts (Rechtsgrundlage: 123 III VwGO i.V.m. 927 ZPO).

Einstweilige Anordnungen sind vollstreckbar, 168 I Nr. 2 VwGO

(P) Schaden durch einstweilige Anordnung? Zu ersetzen über 123 III VwGO i.V.m. 945 ZPO, Antragsgegner ist dabei immer Verwaltung

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