- In besonderen Fällen ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und eine bestimmte Maßnahme zu treffen, obwohl im Gesetz Ermessen eingeräumt ist.
- Eine Ermessensreduzierung auf Null findet bei entsprechender Verdichtung der äußeren Ermessensgrenzen statt.
- Hauptanwendungsbereich ist das Gefahrenabwehrrecht in Fällen, in denen Grundrechte in besonders intensiver Weise tangiert sind: Schutz hochrangiger Rechtsgüter
- Beispiel: Das polizeiliche Ermessen kann etwa bei beim Einschreiten gegen Gegendemonstranten wegen Art. 8 GG zugunsten der bedrohten Versammlung derart reduziert sein, dass nur noch das Einschreiten rechtmäßig ist.
- Beispiel: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen verheirateten Ausländer wegen Art. 6 GG zwingend, obwohl das Gesetz grundsätzlich Ermessen einräumt.