Prüfungsumfang bei der einseitigen Erledigungserklärung

Im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess ist nicht wie im Zivilprozess zu klären, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Dies würde den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht gerecht.

 

Im Zivilprozess wird angenommen, dass in der einseitigen Erledigungserklärung konkludent die Erklärung enthalten ist, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Im Verwaltungsprozess wird dies (bis auf eine kaum vertretene Mindermeinung) aber abgelehnt:

  • Ausgangspunkt ist das Klagebegehren: Nach § 88 VwGO möchte der Kläger einzig die Feststellung der Erledigung. Dem Gericht ist verwehrt, über diesen Antrag hinauszugehen.
  • Dabei wird dem Beklagten aber ein erhebliches Risiko aufgebürdet, denn er kann das Verfahren aufgrund einer Erledigung verlieren, obwohl die Klage von Anfang an unbegründet war. Allerdings ist er nicht verpflichtet, bei seinem Klageabweisungsantrag zu bleiben, sodass er kein schützenswertes Interesse hat. Auch wird bei einer sachdienlichen Klageänderung nach § 91 VwGO des Klägers auch nicht gefragt, ob der Beklagte dabei ursprünglich obsiegt hätte.
  • Die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses sprechen gegen die Übernahme der zivilprozessualen Herangehensweise: Im Zivilrecht gibt es nicht Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – diese steht dem Kläger im Verwaltungsprozess gerade offen, so kann er eine Feststellung über seine ursprüngliche Klage erreichen. Auch wird im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO und der übereinstimmenden Erledigung nach § 161 II VwGO (inzident) die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage geprüft. Dann ist dies aber bei der einseitigen Erledigungserklärung nicht zwingend nötig.

 

In der Rechtsprechung haben sich deshalb verschiedene Ansichten herausgebildet:

  • Eine vorzugswürdige Ansicht prüft nur, ob die ursprüngliche Klage zulässig war. Denn bei einer unzulässigen Klage dürfte das Gericht auch nicht ein erledigendes Ereignis prüfen. Es wird so eine „Flucht in die Erledigungserklärung“ vermieden.
  • Eine andere Ansicht prüft analog § 113 I 4 VwGO Zulässigkeit und Begründetheit, wenn ein besonderes Interesse des Beklagten an der Feststellung besteht.
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