Nach § 13 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder – falls dies nicht möglich ist – durch Ersatz in Geld zu kompensieren.
Diese so genannte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung soll Natur und Landschaft vor Eingriffen schützen. In dieser Übersicht sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst – der Überblick erfolgt auf dem Stand des Gesetzes vom Februar 2014. Spätere Änderungen sind in der Übersicht nicht erfasst.
- Die Eingriffsregelung geht davon aus, dass eine weitere Verschlechterung des Natur- und Landschaftszustandes unerwünscht ist.
- Alle potentiell landschaftsschädigenden Vorhaben werden deshalb einer zusätzlichen Prüfung unterzogen.
- Ziel ist, die Qualität des Landschaftsbildes zu bewahren oder in gleichwertiger Weise wieder herzustellen (status quo ante). Sollte beides nicht möglich sein, kommt eine Geldkompensation in Betracht.
- Die Eingriffsregelung beruht nach § 15 I BNatSchG auf dem Verursacherprinzip.
Die Eingriffsregelung als Huckepackverfahren
Falls ein Eingriff einer Zulassung oder Anzeige bedarf (beispielsweise einer Baugenehmigung), dann ist der naturschutzrechtliche Eingrif im Sinne von § 13 BNatSchG im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen. Die Eingriffsregelung ist somit als Huckepuckverfahren ausgestaltet (sie sattelt auf ein anderes Verfahren auf).
Im Ergebnis werden die Genehmigungsvoraussetzungen der Fachgesetze um naturschutzrechtliche Belange modifiziert.
Subsidiär ist eine Genehmigung nach § 17 III S. 1 BNatSchG durch die Naturschutzbehörde erforderlich, wenn keine Genehmigung nach anderen Fachgesetzen erforderlich ist.
Systematik
Vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen (Vorsorgeprinzip) -> Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren -> falls dies nicht möglich ist, ist eine Abwägung nach § 15 V BNatSchG vorzunehmen -> falls nach der Abwägung der Eingriff zugelassen wird, ist Ersatz in Geld zu leisten
Legaldefinition des Eingriffs
Der Begriff des Eingriffs ist in § 14 BNatSchG legaldefiniert: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Wann sind Beeinträchtigungen vermeidbar?
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen dann, wenn zumutbare Alternativen bestehen, die ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft einhergehen. Hierbei hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Ausgleich
- durch Schutz und Pflegemaßnahmen
- Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise
- Ziel: einen ähnlichen, ökologisch annähernd gleichartigen Zustand schaffen
Ersatzmaßnahmen
- Kompensation durch Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren und unausgleichbaren Beeinträchtigungen nach § 15 II 1 Alt. 2 BNatSchG möglich
- Ersetzt, wenn Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise hergestellt sind und Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Abwägung
Bei der Abwägung kommt dem Natur- und Landschaftsschutz im Hinblick auf das Umweltstaatsziel (Art. 20 a GG) ein besonderes Gewicht zu.
Ersatzzahlungen
Diese sollen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum verwendet werden
Verhältnis zum Bauplanungsrecht
- Nach § 18 BNatSchG: Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach § 34 IV S. 1 Nr. 3 ist Vermeidung, Ersatz und Ausgleich nach dem BauGB zu beurteilen – ob ein Eingriff vorliegt, beurteilt sich also nach § 14 BNatSchG, welche Folgen dieser Eingriff hat, aber nach dem BauGB.
- Baugenehmigungsverfahren: Die Eingriffsregelung ist unbeachtlich (Ausnahme: Außenbereich nach § 35 BauGB).
- Merke: Die Eingriffsregelung bleibt im Wesentlichen anwendbar im Außenbereich § 35 BauGB
- Schutz findet in Bauleitplanung durch § 1 a BauGB statt (Abwägung). Dabei hat Gemeinde zu prüfen, ob ein Eingriff nach § 14 BNatSchG vorliegt (Integration in Abwägung) – Gemeinde hat Pflicht zur Untersuchung von Planungsalternativen.
Literatur
Schmidt / Kahl Umweltrecht 8. Auflage C.H. Beck Verlag München 2010 § 7 Rn 29 ff.
Fischer-Hüftle NuR 2011, 753
Scheidler UPR 2010, 134