- § 43 I VwGO = Feststellungsklage
- Das Feststellungsurteil führt weder zu einer Rechtsänderung noch zu einem (auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteten) vollstreckbaren Titel
- Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, weil die Rechtslage unklar ist und eine Klarstellung eine verhaltenssteuernde Wirkung hat.
- Es sind zwei Konstellationen denkbar:
- Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
- Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
- Definition Rechtsverhältnis: Unter einem Rechtsverhältnis wird im Allgemeinen die rechtliche Beziehung zwischen Personen oder von einer Person zu einer Sache verstanden. Diese Beziehung muss sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben.
- Das Erfordernis „konkretes“ Rechtsverhältnis bedeutet, dass subjektive Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis in Streit stehen müssen.
- Nähere Erläuterung rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache: Es handelt sich um eine Beziehung zwischen Personen, wobei jedoch Gegenstand der Beziehung lediglich eine Sache ist – Beispiel: Widmung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung
- Nach der Rechtsprechung sind hinreichend konkrete Rechtsverhältnisse:
- Erlaubnis- und Genehmigungspflicht von Vorhaben
- Streit um Mitgliedschaftsrechte in Körperschaften
- Streit über Status als Körperschaft
- Streit über die Art und den Umfang von Dienstpflichten
- Subsidiarität: Nach § 43 II S. 1 VwGO kann die Feststellung dann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Damit wird eine ausdrückliche Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten statuiert. Die Subsidiarität ist dabei eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses: Eine Klage ist immer dann unzulässig, wenn der Kläger auf andere Weise schneller und effektiver Rechtsschutz erlangen kann. Leistungs- und Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage) sind vollstreckungsfähig (verleihen einen Titel) und daher effektiver.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Sachentscheidungsvoraussetzungen)
- Der Kläger muss nach § 43 I VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen aufgrund eines Gesetzes oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse.
- Darunter fällt jedes schutzwürdig anzusehende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art.
- Hauptfall: Die Rechtslage ist unklar. Insbesondere ist der Kläger anderer Auffassung als die Behörde, wobei das zukünftige Verhalten des Klägers von der Feststellung abhängt.