Öffentliche Einrichtungen nach § 10 GemO BW

Definition: Öffentliche Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen, die von der Gemeinde geschaffen wird und dem vom Widmungszweck umfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offensteht.

 

Widmung

  • Die Schaffung einer öffentlichen Einrichtung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde
  • Der Bürger hat keinen Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung
  • Die Widmung legt die Zweckbestimmung fest und regelt die Benutzung durch die Allgemeinheit
  • Erst die Widmung macht die Einrichtung zu einer öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu privaten Einrichtungen der Gemeinde)
  • Durch die Widmung erhält ein bestimmter Personenkreis Zugang zu der öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen und Wege)
  • Die Widmung ist ausdrücklich oder konkludent möglich

 

Nutzer einer öffentlichen Einrichtung

Die Nutzungsberechtigten sind nach § 10 GemO Einwohner der Gemeinde, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer, juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde. Der Antragssteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur öffentlichen Einrichtung, soweit er keinen Zulassungsanspruch im Sinne von § 10 GemO hat. Im Hinblick auf Parteien gewährt § 5 PartG nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

 

Nutzung der öffentlichen Einrichtung innerhalb des geltenden Rechts

Die Nutzung muss nach § 10 GemO im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen. Das meint die Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (hinsichtlich der Kapazitäten sind Differenzierungen über das Prioritätsprinzip möglich. Die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei ist kein Versagungsgrund, wenn die Verfassungsfeindlichkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (NPD-Stadthalle).

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