Die Erledigung im Verwaltungsprozess unterscheidet sich erheblich von der Erledigung im Zivilprozess – allerdings ist die Ausgangslage dieselbe: Der Kläger sieht sich nach der Klageerhebung mit einem Ereignis konfrontiert, durch das sein eigentliches Rechtsschutzziel wegfällt. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag kann er sich also nicht mehr durchsetzen.
Im Hinblick auf eine Kostentragungspflicht scheidet die Klagerücknahme grundsätzlich aus. Der Kläger kann deshalb noch zwischen einer Klageumstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (und muss dabei das besondere Feststellungsinteresse beweisen) und einer Erledigungserklärung wählen. Dabei kommt es je nachdem, ob der Beklagte der Erklärung zustimmt oder nicht zu einer übereinstimmenden oder einseitigen Erledigung.
Inhaltsverzeichnis
- Übereinstimmende Erledigungserklärung
- Einseitige Erledigungserklärung
- Prüfungsumfang bei der einseitigen Erledigungserklärung