Prüfungsumfang bei der einseitigen Erledigungserklärung

Im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess ist nicht wie im Zivilprozess zu klären, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Dies würde den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht gerecht.

 

Im Zivilprozess wird angenommen, dass in der einseitigen Erledigungserklärung konkludent die Erklärung enthalten ist, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Im Verwaltungsprozess wird dies (bis auf eine kaum vertretene Mindermeinung) aber abgelehnt:

  • Ausgangspunkt ist das Klagebegehren: Nach § 88 VwGO möchte der Kläger einzig die Feststellung der Erledigung. Dem Gericht ist verwehrt, über diesen Antrag hinauszugehen.
  • Dabei wird dem Beklagten aber ein erhebliches Risiko aufgebürdet, denn er kann das Verfahren aufgrund einer Erledigung verlieren, obwohl die Klage von Anfang an unbegründet war. Allerdings ist er nicht verpflichtet, bei seinem Klageabweisungsantrag zu bleiben, sodass er kein schützenswertes Interesse hat. Auch wird bei einer sachdienlichen Klageänderung nach § 91 VwGO des Klägers auch nicht gefragt, ob der Beklagte dabei ursprünglich obsiegt hätte.
  • Die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses sprechen gegen die Übernahme der zivilprozessualen Herangehensweise: Im Zivilrecht gibt es nicht Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – diese steht dem Kläger im Verwaltungsprozess gerade offen, so kann er eine Feststellung über seine ursprüngliche Klage erreichen. Auch wird im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO und der übereinstimmenden Erledigung nach § 161 II VwGO (inzident) die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage geprüft. Dann ist dies aber bei der einseitigen Erledigungserklärung nicht zwingend nötig.

 

In der Rechtsprechung haben sich deshalb verschiedene Ansichten herausgebildet:

  • Eine vorzugswürdige Ansicht prüft nur, ob die ursprüngliche Klage zulässig war. Denn bei einer unzulässigen Klage dürfte das Gericht auch nicht ein erledigendes Ereignis prüfen. Es wird so eine „Flucht in die Erledigungserklärung“ vermieden.
  • Eine andere Ansicht prüft analog § 113 I 4 VwGO Zulässigkeit und Begründetheit, wenn ein besonderes Interesse des Beklagten an der Feststellung besteht.

Einseitige Erledigungserklärung

Im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung gibt der Kläger zu erkennen, dass er den Rechtsstreit nicht fortführen möchte und damit auf die Möglichkeit der Fortsetzungsfestellungsklage verzichtet. Allerdings lehnt der Beklagte die Erledigungserklärung des Klägers ab.

 

  • Zulässigkeit der Klageänderung:
    • Anfangs war ein anderes Klagebegehren nach §§ 81, 82, 90 VwGO anhängig. Dieses wird vom Kläger aber nicht mehr verfolgt. Er möchte nun die Feststellung seiner Erledigung.
    • Ob eine Erledigung tatsächlich vorliegt, ist aber zwischen den Parteien streitig (Erledigungsfeststellungsstreit). Deshalb wird die ursprüngliche Klage fallen gelassen und eine Feststellungsklage geführt nach § 43 VwGO.
    • Allerdings liegt eine zustimmungspflichtige (oder von der Sachdienlichkeit abhängige) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Vielmehr liegt eine stets zulässige Beschränkung des Klageantrags vor, §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2, 3 ZPO.
  • Voraussetzungen der „neuen“ Feststellungsklage
    • Das Rechtsverhältnis besteht insofern, ob zwischen den Parteien noch ein durch die Hauptsache vermitteltes Verhältnis vorliegt.
    • Da auch keine andere vorrangige Klageart einschlägig ist, ist auch die Subsidiaritätsregelung des § 43 II VwGO gewahrt.
    • Auch das Feststellungsinteresse ist zu bejahen: Der Kläger hat ohne die Erledigung keine anderweitige Möglichkeit, den Prozess zu beenden, ohne die Kosten des Verfahren tragen zu müssen. Gemäß § 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten bei einer Klagerücknahme zu tragen. Auch kann der Kläger nicht einfach seinen ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten: Im Falle der Erledigung, würde er mit seiner Klage unterliegen und hätte auch in diesem Fall die Kosten zu tragen.
  • Begründetheit der Feststellungsklage
    • Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet, wenn zwischen den Parteien kein durch die Hauptsache vermitteltes Rechtsverhältnis besteht.
    • Dabei ist aber zu beachten, dass § 78 VwGO bei der Feststellungsklage keine Anwendung findet. Allerdings ist nichtsdestotrotz auf den Rechtsträger abzustellen.
    • Entscheidend ist, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit vorliegt. Das erledigende Ereignis liegt im Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer. Auf keinen Fall ist auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage wie im Zivilprozess abzustellen, denn ansonsten nimmt man die erhebliche Streitfrage hinsichtlich des Prüfungsumfangs bei der einseitigen Erledigung voraus (dieser ist gerade anders als im Zivilprozess). Erledigung kann eintreten bei: Vollzug, freiwilliger Befolgung, Rücknahme, Aufhebung oder Zeitablauf.
    • Der Kläger darf auch bewusst und gewollt das erledigende Ereignis selbst herbeiführen und ist dabei nicht zur Klagerücknahme gezwungen. Es gibt zwischen Klagerücknahme, Klageverzicht und Erledigung keine Rangfolge. Der Kläger hat somit ein Wahlrecht.
    • Im Anschluss ist der Prüfungsumfang zu prüfen.

Übereinstimmende Erledigungserklärung

  • Der Beklagte muss der Erledigung zustimmen – dies ist nach der Rechtsprechung als vorweggenommene Zustimmung möglich, wenn der Kläger daraufhin die Erledigung erklärt und der Beklagte sodann schweigt. Völlig unerheblich sind Erklärungen von Beteiligten, die nicht Partei sind (wie Beigeladene)
  • Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat die Wirkung, dass die Rechtshängigkeit entfällt. Nach § 92 III VwGO analog ist das Verfahren beendet. Eine Entscheidung in der Sache ist deshalb in diesem Prozess nicht mehr möglich.
  • Unerheblich ist, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt: Das Gericht prüft dies – anders als bei der einseitigen Erledigungserklärung – nicht.
  • Das Gericht tenoriert in einem Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt.
  • Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 161 II VwGO ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Beweisaufnahme – in der Klausur ist hier eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit vorzunehmen.

Die Erledigung im Verwaltungsprozess

Eine Übersicht der Erledigung im Verwaltungsprozess
Eine Übersicht der Erledigung im Verwaltungsprozess

 

Die Erledigung im Verwaltungsprozess unterscheidet sich erheblich von der Erledigung im Zivilprozess – allerdings ist die Ausgangslage dieselbe: Der Kläger sieht sich nach der Klageerhebung mit einem Ereignis konfrontiert, durch das sein eigentliches Rechtsschutzziel wegfällt. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag kann er sich also nicht mehr durchsetzen.

Im Hinblick auf eine Kostentragungspflicht scheidet die Klagerücknahme grundsätzlich aus. Der Kläger kann deshalb noch zwischen einer Klageumstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (und muss dabei das besondere Feststellungsinteresse beweisen) und einer Erledigungserklärung wählen. Dabei kommt es je nachdem, ob der Beklagte der Erklärung zustimmt oder nicht zu einer übereinstimmenden oder einseitigen Erledigung.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Übereinstimmende Erledigungserklärung
  2. Einseitige Erledigungserklärung
  3. Prüfungsumfang bei der einseitigen Erledigungserklärung

 

Übersicht, Zweck und Vorteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Dieser Beitrag stellt Sinn und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dar. Dieser ist ein besonderer Bebauungsplan, der sich für projektbezogene Vorhaben eignet. Über die wichtigsten Punkte im Rahmen des § 12 BauGB wird zudem eine Übersicht gegeben.

 

Sinn und Zweck

  • Die Vorstellungen und Bedürfnisse des Vorhabenträgers können eingehender berücksichtigt werden als beim normalen Bebauungsplan.
  • Es liegt bereits ein konkretes, angestrebtes Projekt dar, für das die planungsrechtlichen Weichen gestellt werden.

 

Vorteile

  • Durch die ganze oder teilweise Übernahme von Erschließungskosten durch den Projektträger ist das Verfahren zügiger umsetzbar.
  • Es besteht keine Bindung an die Festsetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Übersicht

  • Bei diesem handelt es sich um einen Unterfall eines Bebauungsplans, für den die Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff BauGB Anwendung finden, soweit nicht § 12 BauGB speziellere Regelungen enthält.
  • Zwischen den Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes und denjenigen des Bebauungsplanes besteht formelle und materielle Konkordanz.
  • Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind grundsätzlich 2 Pläne: Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan.
  • Die Ausfertigung der als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planurkunde schließt daher auch den Regelungsinhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans mit ein. Das heißt, dass nicht zwingend zwei gesonderte Planurkunden vorliegen müssen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann beschlossen werden, ohne dass ein selbstständiges Dokument vorliegt – es reicht aus, wenn dieser identifizierbar in den Planunterlagen vorhanden ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans deckt.
  • Zu beachten ist, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag aufeinander abgestimmt sein müssen und sich nicht widersprechen dürfen.
  • Nach § 12 I 1 BauGB muss spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen. Dieser ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. In diesem Durchführungsvertrag müssen alle Einzelheiten des geplanten Vorhaben, der Erschließung und der Kostentragung zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger verbindlich geregelt sein. Dadurch ist sichergestellt, dass die Gemeinde Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat.
  • Zu beachten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vorhabenträger noch nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein muss – ausreichend ist hierbei eine qualifizierte Anwartschaftsposition. Dabei muss aber der Vorhabenträger die Finanzierbarkeit des Projektes nachweisen – hier sind aber die Voraussetzungen an die Bonität nicht zu überspannen. In Aussicht gestellte Finanzierungszusagen von Banken reichen in der Regel aus.
  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn das Vorhaben nicht innerhalb einer vereinbarten Frist umgesetzt wird.

Weiterführende Links

 

Öffentliche Einrichtungen nach § 10 GemO BW

Definition: Öffentliche Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen, die von der Gemeinde geschaffen wird und dem vom Widmungszweck umfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offensteht.

 

Widmung

  • Die Schaffung einer öffentlichen Einrichtung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde
  • Der Bürger hat keinen Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung
  • Die Widmung legt die Zweckbestimmung fest und regelt die Benutzung durch die Allgemeinheit
  • Erst die Widmung macht die Einrichtung zu einer öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu privaten Einrichtungen der Gemeinde)
  • Durch die Widmung erhält ein bestimmter Personenkreis Zugang zu der öffentlichen Einrichtung (Abgrenzung zu Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen und Wege)
  • Die Widmung ist ausdrücklich oder konkludent möglich

 

Nutzer einer öffentlichen Einrichtung

Die Nutzungsberechtigten sind nach § 10 GemO Einwohner der Gemeinde, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer, juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde. Der Antragssteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur öffentlichen Einrichtung, soweit er keinen Zulassungsanspruch im Sinne von § 10 GemO hat. Im Hinblick auf Parteien gewährt § 5 PartG nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

 

Nutzung der öffentlichen Einrichtung innerhalb des geltenden Rechts

Die Nutzung muss nach § 10 GemO im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen. Das meint die Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (hinsichtlich der Kapazitäten sind Differenzierungen über das Prioritätsprinzip möglich. Die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei ist kein Versagungsgrund, wenn die Verfassungsfeindlichkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde (NPD-Stadthalle).

Die Gemeindehoheiten nach Art. 28 II GG

  1. Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
  2. Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
  3. Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
  4. Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
  5. Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
  6. Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
  7. Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)

Entscheidend sind spezifische Eigenart und Qualität der jeweiligen Aufgabe. 

 

Einschränkungen der Gemeindehoheiten bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Die Einschränkung darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Hoheiten nur noch ein Schattendasein fristen.

 

In den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ist ein Eingriff unzulässig.

Ermessensreduzierung auf Null

  • In besonderen Fällen ist die Behörde verpflichtet, einzuschreiten und eine bestimmte Maßnahme zu treffen, obwohl im Gesetz Ermessen eingeräumt ist.
  • Eine Ermessensreduzierung auf Null findet bei entsprechender Verdichtung der äußeren Ermessensgrenzen statt. 
  • Hauptanwendungsbereich ist das Gefahrenabwehrrecht in Fällen, in denen Grundrechte in besonders intensiver Weise tangiert sind: Schutz hochrangiger Rechtsgüter 
  • Beispiel: Das polizeiliche Ermessen kann etwa bei beim Einschreiten gegen Gegendemonstranten wegen Art. 8 GG zugunsten der bedrohten Versammlung derart reduziert sein, dass nur noch das Einschreiten rechtmäßig ist. 
  • Beispiel: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen verheirateten Ausländer wegen Art. 6 GG zwingend, obwohl das Gesetz grundsätzlich Ermessen einräumt.

Informationen zum Ermessen

  • Das Ermessen betrifft die Rechtsfolgenseite einer gesetzlichen Regelung. Es ist gegeben, wenn die Verwaltung bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwischen Verhaltensweisen wählen kann. 
  • Das Ermessen muss durch Gesetz eingeräumt werden (Schlüsselworte: Kann, darf, ist befugt)
  • Es ist zwischen dem Entschließungsermessen (Ob) und dem Auswahlermessen (Wie) des Tätigwerdens zu unterscheiden. 
  • Sonderfall Soll-Vorschriften: Von der gesetzlichen Regelung darf nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Gründung abgewichen werden. 
  • Intendiertes Ermessen: Eine Ermessensbetätigung, deren Richtung vom Gesetz vorgegeben ist, bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz näher steht, also im Grundsatz gewollt ist. Von diesem Ergebnis darf nur ausnahmsweise ausgewichen werden. Folgt eine Behörde der gesetzlichen Intention und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine andere Entscheidung sprechen, braucht die Behörde keine Ermessensbetätigungen anzustellen und Ermessenserwägungen auch nicht mitzuteilen. 

Übersicht zur Fortfestsetzungsklage

  • Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtung erledigt hat. 
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung kommt keine unmittelbare Anwendung der FFK in Betracht. Da jedoch die gleiche Interessenlage und eine Regelungslücke besteht, ist § 113 I S. 4 VwGO analog anzuwenden.
  • Ein Verwaltungsakt hat sich dann erledigt, wenn die mit ihm verbundene Beschwer (Belastung für den Bürger) weggefallen ist und die gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos wäre. Dies kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Fall sein. 
  • Beispiele für die Erledigung: Behördliche Aufhebung, auflösende Bedingung, Fristabluaf, Wegfall des Regelungsobjektes, Zeitablauf). Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat große Bedeutung im Polizeirecht
  • Eine analoge Anwendung ist auch im Falle des Verpflichtungsbegehrens notwendig. Falls vor Klageerhebung ist die FFK doppelt analog anzuwenden.
  • Vorverfahren: Hat sich der Verwaltungsakt nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, muss bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren eingeleitet werden. Umstritten ist das Erfordernis eines Vorverfahrens, wenn sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat. Nach herrschender Meinung braucht und darf ein Vorverfahren dann nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt werden. Eine Mindermeinung hält auch in diesem Fall einen Widerspruch für nötig. 
  • Ergebnis: Hat sich ein Verwaltungsakt oder ein Verpflichtungsbegehren in offener Widerspruchsfrist erledigt (war also im Zeitpunkt der Erledigung ein Widerspruch zulässig) ist kein Vorverfahren mehr durchzuführen. Hat sich der Verwaltungsakt aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn vor Erledigung fristgemäß Widerspruch eingelegt wurde.
  • Frist: Für die FFK gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt gibt es keine Klagefrist. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt seiner Erledigung mit ordentlichen Rechtsbehelfen noch in zulässiger Weise hätte verfolgt werden können. 
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