- Ein Bescheidungsurteil entsteht bei Ermessensentscheidungen
- Aus dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung heraus, darf sich das Verwaltungsgericht nicht an die Stelle der entscheidenden Behörde setzen. Das Gericht muss der Behörde die Ermessungsentscheidung (außer bei der Ermessungsreduzierung auf Null, bei der sich die Ermessensentscheidung ausnahmsweise im Einzelfall zu einem Anspruch verdichtet) selbst überlassen.
- Entdeckt das Verwaltungsgericht in einer Ermessensentscheidung Fehler der Behörde, muss es die Fehler benennen und den Sachverhalt an die Behörde zurückverweisen. Diese muss eine neue Entscheidung treffen.
- Soweit der Kläger ein Bescheidungsurteil erhält, muss er die Kosten nicht selbst tragen.
Realakte
- Realakte sind solche Handlungen von Hoheitsträgern, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind
- Schlichtes Verwaltungshandeln beziehungsweise schlicht-hoheitliches Handeln
- Vornahme von Handlungen = einschlägige Klageart ist die Leistungsklage.
- Die Unterlassungsklage ist einschlägig bei drohenden Realakten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG
- ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt
- auf Antrag erhält man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden
- Das Verschulden eines Vertreters muss man sich nicht zurechnen lassen
- § 32 VwVfG gilt für alle Fristen innerhalb und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens
Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG
Anspruchsgrundlage ist weder § 839 BGB allein für sich genommen noch Art. 34 GG. Es müssen beide Vorschriften zusammen geprüft werden.
Voraussetzungen
1. Handeln oder Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- es muss kein Beamter im statusrechtlichen Sinne sein
- Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, bei privatrechtlichem Handeln scheidet ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG aus.
- Öffentlich-rechtliches Handeln kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Beamter gehandelt hat. Diese können auch privatrechtlich handeln. Entscheidend ist die Rechtsnatur des Außenverhältnisses
- In Ausübung bedeutet nicht nur bei Gelegenheit. Zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Es muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegen.
- Auch ein Unterlassen kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, vergleiche nur § 839 II S. 2 BGB
2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
- Amtspflichten sind Pflichten, dem Handelnden gegenüber seinem Dienstherrn obliegen (gemeint ist das Innenverhältnis Staat – Bediensteter). Darunter fallen alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten
- Drittrichtung: Die Amtspflicht muss auch dem Geschädigten gegenüber bestehen und seinen Schutz vor dem erlittenen Schaden bezwecken
- Subjektiv-öffentliche Rechte begründen drittgerichtete Amtspflichten
- Problem: Fällt der Erlass rechtswidriger Rechtsnormen unter die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht? Der BGH verneint eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten. Teilweise wird jedoch vertreten, dass eine Verletzung vorliegt, wenn Grundrecht verletzt sind. Es ist dem BGH zu folgen – Gesetze dienen dem Allgemeininteresse. Merksatz: Keine Haftung für legislatives Unrecht.
3. Verschulden
- schuldhafte Verletzung meint vorsätzlich oder fahrlässig.
- Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab: Es ist von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten auszugehen.
- Ein Verschulden liegt nicht vor bei einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage, bei einer Bestätigung durch ein Kollegialgericht und bei behördeninternen Organisationsmängeln
4. Schaden
- Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
5. Kausalität
- Die Kausalität liegt nicht vor, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre.
6. Kein Haftungsausschluss
- Spruchrichterprivileg § 839 II BGB
7. Art und Umfang
- Schadensersatz in Geld
- § 253 II BGB und § 254 sind anwendbar
8. Verjährung
- §§ 194 BGB sind unmittelbar anwendbar
Die allgemeine Leistungsklage – Aufbauschema
- Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO: Eröffnung zu den Verwaltunsgerichten
- keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisungen
- Generalklausel § 40 I S. 1 VwGO: öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
- Statthafte Klageart
- Sofern ein Verwaltungsakt oder eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt, ist die Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einschlägig
- Realakte sind nicht unter die Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zu fassen: Es fehlt an einer Regelung (durch Maßnahme wird keine Rechtsfolge gesetzt). Zielt eine hoheitliche Maßnahme nicht auf den Eintritt einer Rechtsfolge ab, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg, liegt eine schlicht-hoheitliche Maßnahme und damit ein Realakt vor. Damit ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig
- Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, wird jedoch in verschiedenen Normen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 43 II, 111, 113 IV VwGO) als existent vorausgesetzt. Zudem ergibt sich das Bedürfnis für eine Leistungsklage aus dem Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 19 IV GG.
- Die Leistungsklage ist eine Auffangklage für alle Leistungsbegehren, die nicht einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben
- Sie ist subsidiär zur Anfechtungsklage und zur Verpflichtungsklage
- Die allgemeine Leistungsklage kommt in Betracht, wenn die Vornahme (Vornahmeklage) oder die Abwehr (Unterlassungsklage) schlichten hoheitlichen Handelns begehrt wird.
- Klagebefugnis
- Standardstreit im Rahmen der Klagebefugnis: Muss der Kläger für die allgemeine Leistungsklage analog § 42 II VwGO klagebefugt sein?
- teilweise vertretene Ansicht: Nein, es besteht keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Der mit der Klagebefugnis bezweckte Ausschluss von Popularklagen wird schon über die Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis erfüllt (Prozessführungsbefugnis = im eigenen Namen einen Prozess über ein streitiges Recht führen)
- herrschende Meinung: Dagegen nimmt die herrschende Meinung eine analoge Anwendung des § 42 II VwGO an. Das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Zudem wird angeführt, dass wer sich auf ein nur vermeintlich bestehendes subjektives Recht beruft, zwar prozessführungsbefugt, aber nicht klagebefugt sein kann. Damit wird die Abwehr von Popularklagen unterlaufen.
- Eine Streitentscheidung kann jedoch in den allermeisten Fällen dahinstehen, wenn jedenfalls die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog gegeben wäre.
- Klagegegner: Nach § 78 VwGO gilt das Rechtsträgerprinzip. Der Klagegegner ist somit der sachliche Streitgegner, also derjenige Verwaltungsträger, gegen den sich der geltend gemachte Anspruch richtet (Bund, Land, Kommune)
- Ein Vorverfahren oder eine Klagefrist sind nicht erforderlich.
Ordnungsgemäße Klageerhebung – Klageeinreichung per E-Mail?
- Nach § 81 I VwGO ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben
- Ist auch eine Klageerhebung per E-Mail möglich?
- Schriftlichkeit im Sinne des § 81 I VwGO setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift voraus, um sicherzustellen, dass die Klageschrift auch tatsächlich von der als Urheber genannten Person stammt.
- Es gibt jedoch durch die Rechtsprechung Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift
- Das Telegramm ist anerkannt
- Ebenso der Fernschreiber: Der Urheber geht zweifelsfrei aus dem Dokument hervor, wodurch dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses (klare Zuordnung von Verfasser und Inhalt) genügt wird.
- Telefax, wobei das Original eigenhändig unterschrieben sein muss
- Computerfax: Aus den Umständen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass das Telefax mit Wissen und Wollen des erkennbaren Absenders gezielt in den Verkehr gebracht wurde – deshalb ist eine eingescannte Unterschrift erforderlich.
- Funkfax
- Bei der Klageerhebung per E-Mail gibt es eine Manipulationsgefahr.
- Nach § 55 a VwGo ist eine Klageeinreichung per E-Mail möglich, wenn eine digitale Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet wird. Zudem ist eine Rechtsverordnung nötig, ab wann und wie elektronische Daten bei dem jeweiligen Gericht eingereicht werden können.
Die allgemeine Feststellungsklage: Informationen und Übersicht
- § 43 I VwGO = Feststellungsklage
- Das Feststellungsurteil führt weder zu einer Rechtsänderung noch zu einem (auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteten) vollstreckbaren Titel
- Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, weil die Rechtslage unklar ist und eine Klarstellung eine verhaltenssteuernde Wirkung hat.
- Es sind zwei Konstellationen denkbar:
- Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
- Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
- Definition Rechtsverhältnis: Unter einem Rechtsverhältnis wird im Allgemeinen die rechtliche Beziehung zwischen Personen oder von einer Person zu einer Sache verstanden. Diese Beziehung muss sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben.
- Das Erfordernis „konkretes“ Rechtsverhältnis bedeutet, dass subjektive Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis in Streit stehen müssen.
- Nähere Erläuterung rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache: Es handelt sich um eine Beziehung zwischen Personen, wobei jedoch Gegenstand der Beziehung lediglich eine Sache ist – Beispiel: Widmung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung
- Nach der Rechtsprechung sind hinreichend konkrete Rechtsverhältnisse:
- Erlaubnis- und Genehmigungspflicht von Vorhaben
- Streit um Mitgliedschaftsrechte in Körperschaften
- Streit über Status als Körperschaft
- Streit über die Art und den Umfang von Dienstpflichten
- Subsidiarität: Nach § 43 II S. 1 VwGO kann die Feststellung dann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Damit wird eine ausdrückliche Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten statuiert. Die Subsidiarität ist dabei eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses: Eine Klage ist immer dann unzulässig, wenn der Kläger auf andere Weise schneller und effektiver Rechtsschutz erlangen kann. Leistungs- und Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage) sind vollstreckungsfähig (verleihen einen Titel) und daher effektiver.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Sachentscheidungsvoraussetzungen)
- Der Kläger muss nach § 43 I VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen aufgrund eines Gesetzes oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse.
- Darunter fällt jedes schutzwürdig anzusehende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art.
- Hauptfall: Die Rechtslage ist unklar. Insbesondere ist der Kläger anderer Auffassung als die Behörde, wobei das zukünftige Verhalten des Klägers von der Feststellung abhängt.
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren – Voraussetzungen und Informationen zu § 50 VwVfG
- es wurde bereits in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtsklage gegen den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erhoben
- Die Ausgangsbehörde kann – falls sie von ihrer ursprünglichen Entscheidung abgekommen ist – der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Gericht zuvorkommen und den Verwaltungsakt selbst im Rahmen des § 50 VwVfG aufheben
- § 50 VwVfG erleichtert der Behörde die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG, wenn ein Dritter gegen diesen Verwaltungsakt in zulässiger Weise Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat.
- Behörde ist dann nicht an Vertrauensschutzvorschriften gebunden, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage einschlägig wären.
Anwendungsvoraussetzungen
- Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt durch einen Dritten. Die alleinige Anfechtbarkeit ist nicht ausreichend
- Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs
- Anhängigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – es darf noch nicht abgeschlossen sein.
- Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahrens (str.)
- Die beabsichtigte Aufhebung des Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG hilft dem eingelegten Rechtsbehelf im Ergebnis ab.
Übersicht Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Nach § 13 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder – falls dies nicht möglich ist – durch Ersatz in Geld zu kompensieren.
Diese so genannte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung soll Natur und Landschaft vor Eingriffen schützen. In dieser Übersicht sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst – der Überblick erfolgt auf dem Stand des Gesetzes vom Februar 2014. Spätere Änderungen sind in der Übersicht nicht erfasst.
- Die Eingriffsregelung geht davon aus, dass eine weitere Verschlechterung des Natur- und Landschaftszustandes unerwünscht ist.
- Alle potentiell landschaftsschädigenden Vorhaben werden deshalb einer zusätzlichen Prüfung unterzogen.
- Ziel ist, die Qualität des Landschaftsbildes zu bewahren oder in gleichwertiger Weise wieder herzustellen (status quo ante). Sollte beides nicht möglich sein, kommt eine Geldkompensation in Betracht.
- Die Eingriffsregelung beruht nach § 15 I BNatSchG auf dem Verursacherprinzip.
Die Eingriffsregelung als Huckepackverfahren
Falls ein Eingriff einer Zulassung oder Anzeige bedarf (beispielsweise einer Baugenehmigung), dann ist der naturschutzrechtliche Eingrif im Sinne von § 13 BNatSchG im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen. Die Eingriffsregelung ist somit als Huckepuckverfahren ausgestaltet (sie sattelt auf ein anderes Verfahren auf).
Im Ergebnis werden die Genehmigungsvoraussetzungen der Fachgesetze um naturschutzrechtliche Belange modifiziert.
Subsidiär ist eine Genehmigung nach § 17 III S. 1 BNatSchG durch die Naturschutzbehörde erforderlich, wenn keine Genehmigung nach anderen Fachgesetzen erforderlich ist.
Systematik
Vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen (Vorsorgeprinzip) -> Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren -> falls dies nicht möglich ist, ist eine Abwägung nach § 15 V BNatSchG vorzunehmen -> falls nach der Abwägung der Eingriff zugelassen wird, ist Ersatz in Geld zu leisten
Legaldefinition des Eingriffs
Der Begriff des Eingriffs ist in § 14 BNatSchG legaldefiniert: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Wann sind Beeinträchtigungen vermeidbar?
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen dann, wenn zumutbare Alternativen bestehen, die ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft einhergehen. Hierbei hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Ausgleich
- durch Schutz und Pflegemaßnahmen
- Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise
- Ziel: einen ähnlichen, ökologisch annähernd gleichartigen Zustand schaffen
Ersatzmaßnahmen
- Kompensation durch Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren und unausgleichbaren Beeinträchtigungen nach § 15 II 1 Alt. 2 BNatSchG möglich
- Ersetzt, wenn Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise hergestellt sind und Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Abwägung
Bei der Abwägung kommt dem Natur- und Landschaftsschutz im Hinblick auf das Umweltstaatsziel (Art. 20 a GG) ein besonderes Gewicht zu.
Ersatzzahlungen
Diese sollen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum verwendet werden
Verhältnis zum Bauplanungsrecht
- Nach § 18 BNatSchG: Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach § 34 IV S. 1 Nr. 3 ist Vermeidung, Ersatz und Ausgleich nach dem BauGB zu beurteilen – ob ein Eingriff vorliegt, beurteilt sich also nach § 14 BNatSchG, welche Folgen dieser Eingriff hat, aber nach dem BauGB.
- Baugenehmigungsverfahren: Die Eingriffsregelung ist unbeachtlich (Ausnahme: Außenbereich nach § 35 BauGB).
- Merke: Die Eingriffsregelung bleibt im Wesentlichen anwendbar im Außenbereich § 35 BauGB
- Schutz findet in Bauleitplanung durch § 1 a BauGB statt (Abwägung). Dabei hat Gemeinde zu prüfen, ob ein Eingriff nach § 14 BNatSchG vorliegt (Integration in Abwägung) – Gemeinde hat Pflicht zur Untersuchung von Planungsalternativen.
Literatur
Schmidt / Kahl Umweltrecht 8. Auflage C.H. Beck Verlag München 2010 § 7 Rn 29 ff.
Fischer-Hüftle NuR 2011, 753
Scheidler UPR 2010, 134
Subventionen
Subventionen
Definition: Subventionen sind öffentliche Leistungen, die die öffentliche Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Betrieb oder ein Unternehmen führt, gewährt.
Formen
Auszahlung von Geldleistungen, die der Empfänger nicht zurückgewähren muss (verlorener Zuschuss).
Zinsfreie oder begünstigte Darlehen: Darlehen sind grundsätzlich Privatrecht, hier ist jedoch die Zwei-Stufentheorie zu problematisieren.
Gesetzliche Grundlage
Fraglich ist, ob es überhaupt eine gesetzlichen Grundlage bedarf. Nach einer Ansicht ist eine solche nicht notwendig, da die Gewährung von Subventionen nicht belastend wirkt. Die herrschende Meinung sieht eine gesetzliche Grundlage für Subventionen aufgrund eines Haushaltsplanes nicht für notwendig an. Eine teilweise vertretene Ansicht hält jedoch einen Haushaltsplan für nicht ausreichend, da dieser keine Außenwirkung habe.
Zwei-Stufentheorie
Die Verwaltung kann ihre Aufgaben auch in der Rechtsform des Privatrechts erfüllen (sog. Formenwahlfreiheit der Verwaltung).
Die Verwaltung kann deshalb ihre öffentlich-rechtlichen Entscheidungen auch durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umsetzen.
Dabei gibt es Rechtsverhältnisse, die teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich strukturiert sind. Eine Unterscheidungshilfe gibt hierbei die Zwei-Stufentheorie an die Hand.
Die Zwei-Stufentheorie unterscheidet bei bestimmten Rechtsverhältnissen zwischen zwei Stufen:
1. Stufe ist die Frage des Ob: Die Entscheidung der Verwaltung, ob sie handelt, ist öffentlich-rechtlich.
2. Stufe ist die Frage des Wie: Die Art und Weise, wie die Verwaltung handelt, kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.
Bei der Zwei-Stufentheorie ist dabei zu beachten, dass nicht bei allen Rechtsverhältnissen zwischen zwei Stufen unterschieden werden kann und die zweite Stufe nicht immer privatrechtlich sein muss.
Die Zwei-Stufentheorie ist somit eine Theorie, um privat- von öffentlichem Recht abzugrenzen (Prüfungspunkt: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO)
Der Anwendungsbereich liegt im Subventionsbereich (verlorene Zuschüsse und Vergabe von Darlehen) und in der Benutzung von kommunalen Einrichtungen (§ 10 GemO BW)
Verlorene Zuschüsse
Verlorene Zuschüsse werden immer öffentlich-rechtlich als Verwaltungsakt oder im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. Dabei ist zwischen der Bewilligung der Subvention und der Auszahlung zu unterscheiden: Die Bewilligung erfolgt mittels Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrages, die sich anschließende Auszahlung als Vollzug der Bewilligung ist schlichtes Verwaltungshandeln (und damit öffentlich-rechtliches Handeln).
Dabei ist zu beachten, dass die Auszahlung auch öffentlich-rechtlicher Art ist, wenn sie durch eine Privatbank erfolgt. Diese ist dann nur Zahlstelle der Behörde.
Zusammenfassend ist das gesamte Subventionsrechtsverhältnis öffentlich-rechtlich, obwohl 2 Stufen bestehen.
Darlehen
Subventionsdarlehen stellen zwei rechtlich selbstständige Stufen dar. In der 1. Stufe wird das Ob der Gewährung mittels Verwaltungsakt geklärt. Die 2. Stufe regelt den privatrechtlichen Darlehensvertrag nach § 488 BGB und ist stets privatrechtlich (Abwicklungsverhältnis).
Klage auf Gewährung von Subventionsdarlehen sind damit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet ist. Die Klage auf Auszahlung des Darlehensbetrages muss vor den Zivilgerichten eingereicht werden.
Kritik an der Zwei-Stufentheorie
Die Annahme eines selbstständigen privatrechtlichen Darlehensvertrages ist häufig reine Fiktion. Der Zwei-Stufentheorie kann vorgeworfen werden, dass sie einen einheitlichen Vorgang in zwei verschiedene Rechtsverhältnisse aufspaltet. Zwischen beiden Stufen könne häufig nicht genau getrennt werden.
Rücknahmen von Subventionen (mit Besonderheiten des Europarechts)
In Klausuren über die Rückforderung von Subventionen kommt häufig eine Verletzung des Notifizierungsverfahrens nach Art 107 AEUV, 108 III. AEUV in Betracht. Das Notifizierungsverfahren ist die Anzeige von Subventionen an die Europäische Kommission.
Die Rückforderung solcher EU-rechtswidriger Subventionen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG, dabei hat das EU-Recht im Kollisionsfall Anwendungsvorrang.
Das fehlerhafte oder nicht durchgeführte Notifizierungsverfahren macht den Verwaltungsrecht formell rechtswidrig.
Bei kleineren und mittleren Unternehmen ist eine grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, die Notifizierung nicht überprüft zu haben. Bei Großunternehmen kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, obwohl die Anzeigepflicht den Behörden obliegt.
Bei der Rückforderung von Subventionen hat der Begünstigte normalerweise ein schutzwürdiges Vertrauen, wobei dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung kommt so großes Gewicht zu, dass die Regelvermutung des § 48 II S. 2 nicht zugunsten des Subventionsempfängers greift und bei der Abwägung nach § 48 II S. 1 dem öffentlichen Rücknahmeinteresse in der Regel ein Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Subventionsempfängers zukommt. Das Vertrauen des Begünstigten ist also nicht schutzwürdig.
Im deutschen Recht gilt zudem, dass Subventionen nach 1 Jahr nicht mehr zurückverlangt werden können, § 48 IV S. 1 VwVfG. Diese Vorschrift ist aber aufgrund der Effektivität des EU-Rechts (effet utile) nicht anwendbar.
Der Widerruf von Subventionen nach § 49 III VwVfG
Subventionsbescheide können widerrufen werden, wenn sie nicht entsprechend der Zweckbestimmung verwendet oder die enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden. § 49 hat Wirkung für die Vergangenheit.
Dem schutzwürdigen Vertrauen des Subventionsempfängers wird selten in Betracht kommen: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit haben ermessenslenkende Bedeutung (intendiertes Ermessen).
Subventionen im Dreiecksverhältnis
Durch die Bewilligung an den Subventionsempfängers A macht der Konkurrent B geltend, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig, weil A die Voraussetzungen nicht erfülle. Der B sei dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 12 I (Berufsfreiheit), Art. 14 I (Eigentumsfreiheit) und Art. 2 I GG verletzt, weil die Subventionierung des A dazu führe, dass B vom Markt verdrängt werde.
Welche Möglichkeiten gibt es gegen den Subventionsbescheid vorzugehen?
- Aufhebungsantrag bei der Behörde nach § 48 I S. 1, II VwVfG (kein Widerspruch)
- Widerspruch
- Anfechtungsklage: § 42 I VwGO